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4) Fleischergewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn, und Fesltagen für
3 Stunden, welche bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten
Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden.
Wo nach den besonderen örtlichen Verhälinissen diese dreistündige Arbeitszeit
nicht ausreichen sollte, kömmen ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den Beginn
des Hauptgottesdienstes fallende Stunden sreigegeben werden.
Bedingung: wie zu. 8.
be.) Barbier= und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen im
Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit ge-
staltet werden, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theateworstellungen und
Schaustellungen erforderlich ist.
Bedingung: Wemn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern,
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder
an iedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und
zwar spälestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes
behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottes-
dienstes erforderliche Zeit freizugeben.
) Wasserversorgungsanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn, und Festtagen mit
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung: bei blohem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununterbrochenem Betrieb
wie zu b.
8) Badeanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen ge-
staktet werden.
Bedingung für diejenigen Badeanstalten, welche nicht nur in der wärmeren
Jahreszeit betrieben werden: wie zu e.
Auf Badeanstalten, die zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf Heil-