28 1895.
lich oder vorwiegend Wind oder Wasser verwenden, bei den mit Wasserkraft
arbeitenden Belrieben außerdem davon, daß die Wasserkraft eine unregelmäßige ist.
.Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Betrieb dann
anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dergl.) nur
beim Versagen der Wind oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im Falle des Neben-
einanderwirkens der Wind- oder Wasserkraft, mit einer anderen Triebkraft die Wind-
oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft ist. Letieres ist bei Wasser-
betrieben in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand die Wasser-
kraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betriebe des Werkes ersorderlichen
Kraft liefert.
3. Als unregelmäßig ist eine Wasserkrast dann anzusehen, wenn der Wasser-
zufluß während der jährlichen Betriebszeit in Folge elementarer Einwirkungen (z. B.
Trockenheit, Hochwasser, Frosl), oder aus anderen Gründen (Mitbenuhung des
Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen
Schwankungen unterworfen ist und dadurch ein ununterbrochener oder gleichmäßiger
Betrieb unmöglich gemacht wird.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmähig ist, sind hiernach
außergewöhnliche Nakurereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Be-
triebszeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Betracht zu lassen, die zwar im
Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die ununterbrochene oder gleichmähige
Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen Umsange nicht wesentlich hindern.
4. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Aussälle der regelmäßigen werk.
tägigen Arbeitszeit, welche durch Versagen der Triebkraft verursacht werden, aus-
zugleichen, soweit ein wirthschaftliches Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird
ein solches Bedürfniß nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die Sonntags-
arbeit nicht üblich war.
Bei Gestaktung der Ausnahmen ist thunlichst zu prüfen, an wieviel Wochen-
tagen während der jährlichen Betriebszeit die Triebkrast ganz oder theilweise zu ver-
sagen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn= und Festtage, an denen
eine Beschäftigung staltfinden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.
5. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche zwar
vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber
ständig einer Hülfskraft bedienen, sofern diese Hülfökrast au Werklagen beim Ver-
sagen der Wind- oder Wasserkraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht
wesentlich beschränkteren Umfange ermöglicht.