Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

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6. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerblichen 
Anlage als Triebkrast in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntags- 
arbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung des Wind= oder 
Wasserniebwerks ausgeführt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen 
Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl am vorhergehenden 
oder nachfolgenden Werktag vorgenommen werden können. 
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage: 
a) Einmal ist der Landrath befugt, nach Lage der örklichen Verhältnisse 
allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete 
oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder 
Lage des Betriebes der besonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen 
Ausnahmen zu gewähren (5 105e Abf- 1). 
b)) Daneben hat jeder Triebwerksbesiger die Möglichkeit, für seinen Betrieb 
in einem nach den Vorschriften der 5§ 20 und 21 der Gewerbeordnung 
sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (5 1050 
Abs. 2) (s. 5 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1892. Ges.-Samml. S. 97). 
8. Bei Zulassung der Ausnahmen nach § 105e Abs. 1 (vergl. unter vo) ist 
zwischen den Windmühlen und den Wassergetreidemühlen einerseits und den übrigen 
mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Bektrieben andererseits zu unterscheiden. 
9. Der Landrath kann auf Grund der nach Ziffer 4 und 5 vorgenommenen 
Prüfung die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen 
vorgenommen werden können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts-, Oster- und 
Pfingsltages, gestatten: 
a) für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit Aus- 
nahme der Getreidemählen 
an nicht mehr als 12 Sonn= und Festiagen im Jahre, 
b) für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wiederkehrenden 
häufigen Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeitszeit durch 
ungünstige Winde — und für Getreidewassermühlen — im Hinblick 
auf den Wettbewerb mit den Getreidewindmühlen — 
an nicht mehr als 26 Sonn= und Festtagen im Jahre. 
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und zwar nur 
daun zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche Lage oder sonstige 
eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten ge- 
boten erscheint.
	        
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