1895. 31
3. Ausnahmen nach § 105f sind der Regel nach nicht für den ersten Weih-
nachts-, Oster, und Pfingstfeiertag, im Uebrigen für jeden einzelnen Betrieb für
mehr als vier aufeinanderfolgende Sonn= und Festtage nur mit Genehmigung des
Ministeriums zuzulassen.
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn- und Festtagen thun-
lichll beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschästigungsdauer ist erforder-
lichenfalls vorzuschreiben, daß die Bessimmungen im § 105 Abs. 3 oder Abs. 4
oder die oben unter III. 10 angegebenen Bedingungen beobachlet werden.
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeilen und unter welchen
Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die
Ausnahme auf mehr als vier aufeinander folgende Sonn= und Festtage erstreckt, nur
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt werden.
Emlich ist in der Versügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben inner-
halb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt
werden muß.
Abschrift der Verfügung ist von der unteren Verwaltungsbehörde der Orts-
polizeibehörde mitzutheilen.
6. Die Genehmigung ist in ein Verxzeichniß einzutragen, welches nach dem
beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift davon ist Aulone 3
bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Fabrikaufsichtsbeamten zur Benuhung bei
Erstattung des Jahresberichts mitzutheilen.
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die
Sonntagsruhe.
I. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Sonntags-
ruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Orts-
polizeibehörden und den besonderen, auf Guud des 8 139b der Gewerbeordnung
angestellten Aufsichtsbeamten wahrgenomme
Wegen der Aussichtsthätigkeit des Fabeinmusichtäbemie wird auf die für den
letzteren bestehende Dienstanweisung verwiesen.
II. Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der die Sonntagsruhe
betressenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern ihres
Färstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetsammlung LVI. 7