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1895.
Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst sich dar-
bietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen.
Bei den Revisionen sind folgende Punkte festzustellen:
S
Ist das nach § 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV. Ziffer 9
dieser Amweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungs-
mäßig geführt?
Sind in Betrieben, welche von den durch die Bestimmungen des Bundes-
ralhs zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen Aus-
hänge der Ausnahmevorschriften vorhanden?
m Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung nach der
Ausnahmevorschrift in § 105f stattfindet, sind die vorgeschriebenen Aus-
hänge vorhanden?
.Stimmt die Beschäftigung der Arbeiter mit den etlassenen Ausnahme-
vorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht länger als
zulässig beschäftigt und werden die in den Genehmigungsbedingungen
vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt?
III. Die vorbezeichneten Punkte sind in denjenigen gewerblichen Anlagen, für
welche durch die Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 29. März 1892
unter G II (Ges- Samml. S. 17) regelmäßige halbjährliche Revisionen vorgeschrieben
sind, auch bei Gelegenheit dieser Revisionen thunlichst klarzustellen.
IV. Nach jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichniß,
sowie auf den unter II. 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk zu
machen.
V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob die Be-
schäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang
steht, hat sie vor Erstattung der Strafanzeige das Gulachten des Fabrikaussichts-
beamten einzuholen.
Rudolstadt, den 18. März 1895.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.