Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 33 
Verzeichniß 
der 
in dem Betriebe des zu im Jahre 189 
auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung — bei Wind und Wasserbetriebwerken 
auch der auf Grund des § 105e a. a. O. — vorgenommenen Sonntagsarbeiten. 
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen der an Sonn= oder Fesltagen beschöstigten Arbciler 
in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalle 6 des nachstehenden Berzeichnisses ist der Gewerbe- 
zeteide nicht verpslichtel. Es empfiehlt sich ober, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjeulgen Arbeiler 
einzutragen, die mit den in 8 1056 Absotz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arteiten beschästigt werden. Deun 
andrenfalls würde es dem Gewerbetrribenden häusig nicht möglich sein, zu überwachen und nachzuweisen, daß 
die im 8 105 alet 3 vorgeschriebenen Ruhczeilten innegehallen werden. 
In Bei „ die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkrast arbeiten, sind auch die auf Grund des 
8 1050 vorgenommnen Sonn- und Fesliagtarbeilen in die nachslehende Tabelle einzmragen.
	        
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