1895.
Gesehsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
I. Stück vom Jahre 1895.
I. Polizei-Verordnung
vom 14. Jannar 1895,
betreffend die Anlegung elektrischer Leitungen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betrefsend die Straf-
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-
Samml. S. 238), wird für den Umfang des Fürstenthums verordnet, was solgt:
L
Die Anlage von elektrischen Leitungen jeder Art, einschließlich der telephonischen,
sowie der zu dynamischen, Beleuchtungs= und ähnlichen Zwecken dienenden Leitungen,
bedarf ebenso wie die Vornahme von Veränderungen an bereits bestehenden Leitungen
binsichtlich der Art und Weise ihrer Ausführung der vorgängigen Genehmigung
des Landrathsamtes.
Ausgenommen hiewon bleibt die Anlage bez. Veränderung von Leitungen, welche
#a) dem Reichs oder Staatsbetriebe dienen, oder
b) ausschließlich zum Betriebe von Telegraphen und Ferusprechanlagen,
elektrischen Läutewerken und sonstigen Signalvorrichtungen bestimmt
sind, sofern dieser Betrieb weder starke noch hochgespannte Ströme er-
fordert und die Anlagen auf den Bereich der eignen, von einer öffent-
lichen elektrischen Leitung nicht berührten Grundstücke des Unternehmers
sich beschränken, ohne fremde Grundstücke, öffentliche Straßen, Wege
u. s. w. zu überschreiten.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung LVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Januar #