Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

4 1895. 
84. 
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Gistböden verwahrten 
gistigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich in 
dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln oder 
Stöpseln versehen sind. 
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3 
der Anlage I aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfliehenden oder verdunstenden 
Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen 
Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des 
Inhalts ausgeschlossen ist. 
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung 
im Absatz 1, sich nicht befinden. 
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. 
Die Vorrathsgefäße müssen mit der Ausschrist „Gift“, sowie mit der Augabe 
des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Namen, außer 
denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift ge- 
stattet ist, und zwar, bei Gisten der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem 
Grunde, bei Giften der Abiheilungen 2 und 3 in rother Schrist auf weißem Grunde, 
deuklich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefähe für Mineralsäuren, Laugen, 
Brom und Jod dürfen mittelsl Radir, oder Aehverfahrens hergestellte Aufschriften 
auf weißem Grunde haben. 
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich 
dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Ver- 
wechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derarligen 
Näumen auch die für eine Einzelverkaufsftätte des Geschäftsinhabers bestimmten 
Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäste soust üblichen 
Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein. 
86. 
Die in Abtheilung 1 der Anlage 1 genannten Gifte müssen in einem besonderen, 
von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Naume (Giftkammer) aufbewahrt 
werden, in welchem andere Waaren als Giste sich nicht befinden. Dient als Gift- 
kammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume 
gelrennten Theile des Waarenlagers angebracht sein.
	        
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