4 1895.
84.
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Gistböden verwahrten
gistigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich in
dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln oder
Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3
der Anlage I aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfliehenden oder verdunstenden
Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen
Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des
Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung
im Absatz 1, sich nicht befinden.
5
.
Die Vorrathsgefäße müssen mit der Ausschrist „Gift“, sowie mit der Augabe
des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Namen, außer
denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift ge-
stattet ist, und zwar, bei Gisten der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem
Grunde, bei Giften der Abiheilungen 2 und 3 in rother Schrist auf weißem Grunde,
deuklich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefähe für Mineralsäuren, Laugen,
Brom und Jod dürfen mittelsl Radir, oder Aehverfahrens hergestellte Aufschriften
auf weißem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich
dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Ver-
wechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derarligen
Näumen auch die für eine Einzelverkaufsftätte des Geschäftsinhabers bestimmten
Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäste soust üblichen
Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein.
86.
Die in Abtheilung 1 der Anlage 1 genannten Gifte müssen in einem besonderen,
von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Naume (Giftkammer) aufbewahrt
werden, in welchem andere Waaren als Giste sich nicht befinden. Dient als Gift-
kammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume
gelrennten Theile des Waarenlagers angebracht sein.