1895. 49
Die Gistkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten aucreichend durch
Tageolicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften
Aufschrift „Gist“ versehen sein.
Die Gistkammer darf nur dem Geschäfteinhaber und dessen Beaustraglen zu-
gänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.
87.
Innerhalb der Giftkammer mũssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem ver—
schlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden.
Der Gistschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und
dauerhaften Aufschrift „Gist“ versehen sein.
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der
Giste befinden.
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb
des Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden.
88.
Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des
Gistschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Gistkammer, unter Verschluß an
einem frostfreien Orte in einem feuerfesten Behälinisse, und zwar gelber (weißer)
Pbosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen;
auf diese finden die Bestimmungen der S§ 6 und 7 Anwendung.
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser- und feuersicher und mit
einem sauerstofffreien Körper (Varaffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzu-
bewahren.
89.
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum aus-
schließlichen Gebrauch für die Giste der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere Ge-
rälhe (Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen
und dauerhaften Aufschrift „Gist“ in den, dem § 5 Absah 1 entsprechenden Farben
versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Be-
hälter muß sich ein besonderer Lössel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen
Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben
slets rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind
in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden dieie Vorschriften nicht Anwendung.
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