52 1895.
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhũllungen mussen mit der
im 8 5 Absatz 1 argegebenn Bezeichnung sowie mit dem Namen des abgebenden
Geschäftes versehen sein. i festen, an der Luft nicht zerfließenden oder ver-
dunstenden Gisten der Lro-nene 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Ausschrift
„Vorsicht“ verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiedewerkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche
Untersuchungs, oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen aus-
schließende Bezeichnung.
8 16.
Es ist verboten, Gifte in Trink, oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder
Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung
des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitkeln herbeizuführen geeignet ist.
§5 17.
Auf die Abgabe von Gisten als Heilmittel in den Apotheken sinden die Vor-
schriften der §§ 12 bis 15 nicht Anwendung.
W 18.
Vesondere Vorschriften über Farben.
Auf gebrauchsfertige Oel., Harz. oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben
sind, finden die Vorschristen der §§ 3 bis 15 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt
für andere giftige Farben, welche in Form von Stisten, Pasten oder Steinen oder
in geschlossenen Tuben zum unmiltelbaren Gebrauch sertig gestellt sind, sofern auf
jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift“ be-
ziehungsweise „Vorsicht“ und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene
Gist erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
8 19.
Ungeziefermittel.
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestelllen Mittel gegen
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpsten Gefahren beizusügen. Der
Wortlaut der Belehmmg kann von dem Fürstl. Ministerium vorgeschrieben werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier seilzuhalten oder abzugeben, ist verboten. Andere arsen-
haltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe