1895. 53
vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürsen nur gegen Erlaubniß-
schein (§ 13) verabfolgt werden.
St#nychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergistetem Getreide,
welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin
enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden.
Vorstehende Beschränkungen können von dem Ministerium zeilweilig außer Wirk-
samkeit gesetzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher
Aussicht außerordentliche Maßnahmen zur Verkilgung von schädlichen Thieren,
z. B. Feldmäusen, zu rreffen.
Gewertetere der Kammerläger.
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere verlilgen (Kammerjäger), müssen
ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der
Vorschristen in den § 3, 4, 5, 8 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Ausübung
ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen und
ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Giste und die
Mittel an Andere nicht überlassen.
8 21.
Die Bestimmungen der 88 5 und 7 über die Bezeichnung der Vorrathögefäße
und die Behaltnisse und Geräthe innerhalb der Gistkammer finden auf Neuanschaffungen
und Neueinrichtungen sofort, im Uebrigen vom 1. Januar 1898 ab Anwendung.
Für Gewerbebetriebe, welche bereits vor Erlaß dieser Verordnung bestanden
haben, kann das Landrathsamt im Einverständniß mit dem Bezirkephysikus Aus-
nahmen von den Vorschriften des § 6 bis zum 1. Januar 1899 nachlassen.
*22.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung werden,
soweit nicht § 147 Ziffer 1 der Gewerbe-Ordnung einschlägt, nach § 367 Ziffer
3 und 5 des Reichs-Straf.Gesetzbuchs mit Geldstrafen bis zu 150 Mk. oder mit
Haft geahndet.
5*23.
Zur Sicherung des Vollzugs der vorstehenden Bestimmungen werden von Zeit
zu Zeit unvermuthete Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten für Gifte
vom Fürstlichen Ministerium angeordnet werden.