1895. 7n
der Anlegung von Siationen etwaige besondere Wünsche der Fürsllich Schwarzburg-
Rudolstädtischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landes-
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauenkwürfe, soweit diese die Herstellung
von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen der
Fürstlichen Regierung vorbehalten.
Sollte demnächst nach Ferkigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürf-
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= vder Vicinalstrahen, welche die
geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung angrordnet oder genehmigt
werden, so wird zwar preuhischerseits gegen die Ausführung derarliger Anlagen keine
Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung verpflichtet Sich aber, dafür ein-
zutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird,
noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als
der für die etwa von der Eisenbahnverwallung für nothwendig erachtete Bewachung
der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Die Spurweile der Gleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preuhische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn
nach den Beslimmungen der Bahn-Ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 und den dazu elwa künfug ergehenden ergänzenden oder ab-
ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung übernimmt für den Fall
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Auer-
kennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu siellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes
der Bahn zu gestatten;
3. zu den Banukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahl.
baren Zuschuß von 500000 Mk., in Worten: „Fünfhunderklausend Mark“ zu
gewähren.
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