72 1895.
Artibel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen oder
Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke,
zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung
unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Nechten und Gerechtigkeiten. Die
Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtgkeiten soll dergestalt
unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und
Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erfor-
derlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten
und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenkhum, die vorübergehend er-
forderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benuhung des preuhischen Staates
übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Ver-
steinung des überwiesenen Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede
Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer
nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowic,
wo nur eine Belastung von Grurdeigenkhum in Frage steht, die Art und den Um-
fang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses
Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke
zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der
Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu
beantragen, zu welchem Zweck die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung
der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird.
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auswand ein-
schließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann
zu ersetzen.
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung dieser,
sowie der im Arlikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verdflichtungen auf
die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verstän-