Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 73 
digen; Sie bleibt indeh auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die 
Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen verlragschließenden Regierungen sind darin einig, dah die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweil 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte 
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen nach der 
Bekriebseröffnung seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudolslädtischen Regierung an 
die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen 
oder zu ähnlichen Einrichtungen enischließen und insbesondere auch zur Anlage des 
zweiten Gleises schreiten, so wird die Fürstliche Regierung zwecks Erwerbung des 
zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich 
die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für Ihr 
Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den ge- 
setzlichen. Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und 
Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung 
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in 
dem Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtischen Gebiete zur Zeit Geltung haben. Für 
die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung 
in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich 
sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Aus- 
lagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel und 
Gerichtsgebühren ein. 
Arti VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die König- 
lich Preuhische Negierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Fürstlich 
Schwarzburg.#udolstädtischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn 
keine höheren Normal= Einheitssäße in Anwendung kommen, als in den allgemeinen 
Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks. 
rtikel VII. 
Die Landeshoheite bleibt in Ansehung der neuen Bahn der Fürsllich 
Schwarzburg-ßRudolstädtischen Regierung vorbehalten. Auch sollen die an
	        
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