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Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den wegen der Saal-
Eisenbahn abgeschlossenen Staatsvernäögen, den Stakuten der Saal-Eisenbabugesell-
schaft, sowie den der letzteren ertbeilten Konzessionen zustehende Aufsichterecht.
Artike! III.
Die Landesboheit über die im Fürstlich Schwarzburgschen Gebiete belegenen
Strecken der Saal. Eisenbahn bleibt der Fürstlich Schwarzburgschen Regierung vor-
behalten, und soll hinfert unker Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen aus
geübt werden:
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtopflege in Bezug auf alle Vor-
gänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Fürstlich Schwarzburgschen Staatsbehörden.
2. Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Fürstenthum Schwarzburg
belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden
und Beamten, welche auf Vorschlag der Koniglich Preußischen Bemiebsverwalkung
von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheikspolizei liegt hinsichtlich der
im Fürstenthum Schwarzburg belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden Fürstlich
Schwarzburgschen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibcamten auf deren
Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4. Auf die Gemeindebesteuerung der Saalbahn innerhalb des Fürstlich Schwarz-
burgschen Staatsgebietes, insbesondere auf die Berechnung des gemeindesteuer-
Pflichtigen Reineinkommens und dessen Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden
finden vom 1. Januar 1896 on die Bestimmungen des Preußischen Kommunal=
Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (Preuß. Geset-Samml. S. 152) oder der
künftighin etwa an dessen Stelle metenden späteren Gesetze in der gleichen Weise
Anwendung als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete belegen wäre.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhälmisses, nach welchem die von der Saalbahn be-
rührten auf Fürstl. Schwarzburgschem Gebiet belegenen Gemeinden gemäß der Be-
stimmungen des & 47 Absatz 2 beziehungeweise Absatz 1 unter b des Preußischen
Kommunalsteuergesetzes an dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rech-
nung des Preußischen Staates verwalteten Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur
diejenigen Ausgaben an Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche
aus dem Betriebe der vorstehend genannten Bahn erwachsen.
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