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Eine weitere Besteuerung der Eisenbahn durch die Gemeinden oder andere
korporative Verbände wird die Fürstlich Schwarzburgsche Regierung nicht zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider solche Steuemn oder Abgaben zur Erhebung
gelangen sollten, hat die Fürstlich Schwarzburgsche Regierung die hierfür geleisteten
Ausgaben zu erstatten.
5. An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach den zwischen den
Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg- Rudolstadt abgeschlossenen Staalsverträgen vom 8. Oktober 1870 und
26. September 1883 an dem Saaleisenbahn-Umernehmen dem Fürslenthum Schwarz-
burg zustehr, ist auf die Dauer von 5 Jahren vom 1. Jannar 1895 ab eine
Aversionalvergütung von jährlich 2000 Mark zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe gemäß den Be-
stimmungen des Rudolstädtischen Gesetzes vom 25. März 1893 soweit nicht die
Festslellung eines Aversums auf einen späteren Zeitraum zwischen den beiderseitigen
Staatsregierungen vereinbart wird. Im Weiteren wird von dem Grund- und Ge-
bäudebesitz des Saal= Eisenbahnunternehmens die Grund= und Gebäwdesteuer nach
den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung erboben.
Die Fürstliche Regierung verpflichter Sich, vom Saal-Eisenbahnunternehmen
anderweite Staatssteuern nicht zu erheben.
6. Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie auf
die Feststellung des Fahrplanes für die Saaleisenbahn steht der Fürstlich Schwarz-
burgschen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Aufsiellung von Bahn-
hofsprojekten und die Aenderung des Personenzug. Fahrplans nur nach vorgängigem
Benehmen mit der Fürstlichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben
die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde.
Es sollen übrigens in den Tarisen für die Saalbahn keine höheren Einheits-
sätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarisen und den allgemeinen
Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahn-
Direktionsbezirke.
7. Für die Einziehung von Stationen (einschliehlich Haltestellen und Halte-
punkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Fürstlich Schwarzburgschen
Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des
Fürstenthums betriebenen Strecken der Saaleisenbahn ist die Zustimmung der Fürst-
lichen Regierung erforderlich.
8. Ein Recht auf den Erwerb der im Fürstlich Schwarzburgschen Gebiet be-