Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 83 
legenen Strecken der Saal- Eisenbahn wird die Fünstlich Schwarzburgsche Regierung 
nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn oder 
einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Fürstlich Schwarzburgschem Gebiete liegen. 
an einen anderen Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf 
einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich Schwarzburgschen 
Staatsregierung. 
9. An den im Gebiete des Fürstenthums Schwarzburg belegenen Strecken 
der Saal-Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung an- 
Hebracht werden. 
10. Der Fürstlich Schwarzburgschen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand- 
babung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte, sowie 
die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem 
besonderen Kommissarius zu übertragen. 
Diese Behörde beziehungeweise dieser Kommissarius hat die Beziehungen der 
Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die 
nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Polizei, oder Gerichtsbehörde geeignet 
sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungsweise an 
diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden Angelegenheiten 
zu wenden. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der Saal- 
Eisenbahn die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums 
Schwarzburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der 
Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Gütewerkehre 
zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abferligung oder 
hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburgschen Gebiete 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhält. 
nisses. Die Beamten der im Fürstenthum Schwarzburg belegenen Eisenbahnstrecken 
sind rücksichtlich der Disciplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter- 
worfen.
	        
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