1895. 83
legenen Strecken der Saal- Eisenbahn wird die Fünstlich Schwarzburgsche Regierung
nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn oder
einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Fürstlich Schwarzburgschem Gebiete liegen.
an einen anderen Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf
einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich Schwarzburgschen
Staatsregierung.
9. An den im Gebiete des Fürstenthums Schwarzburg belegenen Strecken
der Saal-Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung an-
Hebracht werden.
10. Der Fürstlich Schwarzburgschen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand-
babung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte, sowie
die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem
besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde beziehungeweise dieser Kommissarius hat die Beziehungen der
Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die
nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Polizei, oder Gerichtsbehörde geeignet
sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungsweise an
diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden Angelegenheiten
zu wenden.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der Saal-
Eisenbahn die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums
Schwarzburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der
Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Gütewerkehre
zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abferligung oder
hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburgschen Gebiete
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhält.
nisses. Die Beamten der im Fürstenthum Schwarzburg belegenen Eisenbahnstrecken
sind rücksichtlich der Disciplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter-
worfen.