34 1895.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenslellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburgschen Staatsgebieks soll auf An-
gehörige des leßteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die Fürstlichen Staatsangehörigen gleichfalls den
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Siellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürslenthums Schwarzburg be-
legenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen. Ueber
die hierbei elwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die
Hohen vertragschließenden Negierungen Sich in jedem einzelnen Falle verständigen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Be-
triebe der Saal- Eisenbahn den übrigen im Fürstenthum Schwarzburg gelegenen
Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht
und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VII.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hewor-
gehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
Berlin .
So geschehen zu gsidolstadr den 27. Mai 1895.
(L. 8) (gez.: Kirchhoff. (I. S.) (geg.:) Lehmann.
(L. 8.) (g6z.) Hauthal.