Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

88 1895. 
Ai XXI. Polizei--Verordnung 
vom 17. August 1895, 
betreffend das unbefugte Reden bei Beerdigungen. 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges. Samml. S. 238), wird für den Umfang des Fürstenthums verordnet, 
was folgt: 
Wer bei einer Beerdigung auf dem Friedhofe ohne Erlaubnih des zu- 
ständigen Geistlichen zu einer Rede das Wort ergreift, wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strasbestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit 
Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder entsprechender Haft 
bestrast. 
Rudolstadt, den 17. August 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
A. v. Holleben. 
  
XXII. Ministerialbekanntmachung 
vom 19. August 1895, 
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die unter der 
Bezeichnung „Wilhelmstift“ in Frankenhausen errichtete Erziehungs- 
anstalt für sittlich gefährdete oder verwahrloste Kinder betreffend. 
Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst beschlossen haben, der unter der 
Bezeichnung 
„Wilhelmstift“
	        
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