Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

94 1895. 
8 4. 
Für die Thätigkeit der Gemeindebehörden und der Vertreter der Gutsbezirke 
bei der Volkszählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die nachfolgend ab. 
gedruckten beiden Anweisungen maßgebend. 
8 5. 
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Zählungs., Kontrol- und Ortsbevölkerungslisten der Gemeinden und Gutöbezirke des 
Bezirks, nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet, mit ihren etwaigen Bemerkungen 
an das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar zur weiteren 
Revision und Bearbeilung einzusenden, gleichzeitig auch eine Bezirksnachweisung über 
das Resultat der Zählung an uns einzusenden. 
Nudolstadt, den 6. September 1895. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Anweisung für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 2. Derember 1895. 
81. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände und Ver- 
treter der Gutsbezirke. 
82. 
Die Gemeindevorstände und die Vertreter der Gutsbezirke haben, nachdem 
ihnen der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten, Kontrol-
	        
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