Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

1895. 95 
listen, Ortsbevölkerungslisten und Anweisungen zugegangen sein wird, dafür Sorge 
zu tragen: 
1) daß die nöthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäst der Zählung innerhalb der vorge- 
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann; 
2) daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, geeigneten Personen 
(Zähler) ernannt und unter Hinweisung auf ihre Anweisung gründlich unter- 
wiesen werden; 
3) daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30. No- 
vember in jede Haushallung eine mit der Hausnummer versehene Zählungs- 
liste abgegeben und dah sämmtliche Zählungslisten wieder eingesammelt und 
nebst Kontrolliste spätestens bis zum 6. December an die Zählungsbehorde 
abgeliesert werden. 
83. 
Die von den Zählern zurückgelieferten Zählungs- und Kontrollisten sind von 
den Gemeindevorständen einer genauen Prüfung zu unterwerfen; etwaige Mängel 
sind, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den betreffenden Haushaltungen 
mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen und alsdann die Ortsbevöl- 
kerungslisten nach dem hierzu bestimmten Formulare unter Eintragung der End- 
zahlen der Kontrollisten und nach der Nummerfolge der Zählbezirke zusammenzustellen 
und zu summiren. 
Die mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke verbundenen oder dazu gehörigen 
einzeln gelegenen Höfe, Güter, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Niederlassungen 
(Beiorte), welche besondere Namen führen, sind wie alle übrigen Ortstheile, Straßen 
pp. zu behandeln, jedoch hinter den Endsummen der Ortsbevölkerungslisten unter 
Voransetzung der Worte „Davon Beiorte“ nochmals einzeln mit ihren besonderen 
Namen, Baulichkeiten, Haushaltungen und Personen besonders aufzuführen. 
8 4. 
Die mit dem Zeugniß der Prüfung und Richtigkeit versehenen Ortsbevölkerungs. 
listen sind nebst sämmtlichen Kontrollisten und Zählungslisten bis spätestens zum 
20. December an die betreffenden Fürstl. Landrathsämter einzusenden. Hierbei sind 
die Zählungslisten nach der Neihenfolge der Hausnummern zu ordnen und mit einem 
Umschlage mit folgender Aufschrift zu versehen: *
	        
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