Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 5 
88. 
II. Die Aussicht über das Gotteshaus, das Kircheninventar und den Kirchhos, 
sowie über die niederen Kirchen, oder Küsterdienste. 
1. Diese Aufsicht steht nach § 24 des Gesetzes vom 17. März 1854 im Wesent- 
lichen dem Kirchen= und Schulvorstande zu und wird in der Muttergemeinde in erster 
Linie von dem Pfarrer ausgenbt, der hierbei vom Lehrer nur so weit nöthig unter- 
stützt wird; in Filialorten dagegen hat der Lehrer dieselbe in Siellvertretung und 
unter Oberaussicht des Pfarrers in selbständiger Weise zu führen. 
2. Zu den niederen Kirchendiensten gehört: 
a) Die Reinigung des Gotteshauses und des Kircheninvenkars. 
b) Das Läuten der Glocken, das Stürmen bei Feuersgesahr, sowic das 
Ausziehen und Stellen der Kirchenuhr. 
c) Das Oefsnen und Schließen der Kirchtbüren. 
d) Das Aufstellen der Opferbecken, des Belschemels bei Trauungen, der 
Bänke bei Kommunionen und Konfirmationen. 
e) Das Anzünden und Auslöschen der Kerzen. 
f|s Das Auflegen und Abnehmen der Altar, und Kanzelbekleidungen. 
g) Die Zustellung und Abholung der beiligen Geräthe bei Haustaujen und 
Krankenkommunionen. · 
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angesonnen werden. 
Ebenso ist derselbe von dem Gevatterbrieftragen und Hochzeitbinen nach § 24 
des Gesetzes vom 22. März 1961 entbunden. Mohl aber ist es die Pflicht des 
Lehrers besonderg in Filialorten, darüber zu wachen, dah die genannten Dienste von 
den Glöcknern, Altaristen, Kirchendienern vder den sonft damit beaustragten Personen 
pünktlich und in angemessener Weise verrichlet werden. 
4. Betreffs des Kirchhofes hat der Lehrer darauf zu sehen, daß die Wege 
von Unkraut gesäubert und bei Schneewelter gebahnt werden, daß Mäsche auf dem 
Kirchhof weder getrocknet noch gebleicht, daß weidendes Vieh von demselben sern 
gehalten und daß Gestrüpp und Unkramt beseitigt werde. Zu solcher Aufsicht wird 
er ganz besonders verpflichtet sein, wenn ihm die Nutzung des Grases und der Obst- 
bäume dort zusteht. 
5. In Filialorten sind die Altar= und Kanzelbekleidungen, der Talar des Geill- 
lichen, die Kirchenschlüssel und die heiligen Gefäße am geeigneisten vom Lehrer im 
Schulhause in Verwahrung zu nehmen. —
	        
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