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8 9.
III. Die Verrichtung kirchlicher Schreibarbeiten.
1. Die Duplikate der Kirchenbücher hat der mit dem Kirchendienst
betraute Lehrer herzustellen. Auf etwaige Fehler des Originales hat derselbe den
Geistlichen aufmerksam zu machen.
2. In vielen Orten wird der Lehrer die geeignetste Persönlichkeit zur Führung
der Kirchkassenrechnung sein. Hierfür kommt ihm eine besondere Vergütung zu.
Wo ein besonderer Kirchrechnungeführer gewählt'isl, wird deiselbe doch ost vom Lehrer
durch Aufstellung und Reinschrist der Rechnung zu unterstützen sein. Die Enischä-
digung hierfür beruht auf gegenseitiger Vereinbarung.
3. Die Anmeldungen für Tausen, Trauungen, Beerdigungen
und Kommunionen haben bei dem Pfarrer zu ersolgen. Nur in Filialorten
wird der Lehrer dieselben stellvertretend entgegen zu nehmen und darüber Register zu
führen haben. Ebenso werden die sonntäglichen Abkündigungen in der Mutterge-
meinde vom Pfarrer, auf dem Filialorte vom Lehrer aufzustellen sein.
4. Die Anfertigung des Lebenslaufes bei Beerdigungen kommt dem Pfarrer
zu. Derselbe wird auch meist selbst die kirchlichen Neujahrsnachrichten aufzustellen haben.
5. Nach § 36 des Gesetzes vom 17. März 1654 hat der Lehrer in den
Sißungen des Kirchen- und Schulvorstandes das Protokol!l zu führen. Zur An-
ferligung weiterer schriftlicher Arbeiten ist derselbe ohne besondere Vergütung nicht
verpflichtet.
6. Das Schreiben der Gevatterbriefe kann dem Lehrer verbleiben.
8 10.
Die vorstehend unter B. aufgeführten Kirchendieuste, mit Ausnahme der unter
il 2 genannten niederen Dienste, können dem Lehrer ũbertragen werden, und hat
derselbe in solchem Falle diese Dienste gegen eine hierfür festzusetzende Remuneration
zu übernehmen; jedoch ist zu wünschen und anzustreben, daß dieselben mit Rücksicht
auf das Schulamt, besonders da, wo geeignete andere Persönlichkeiten sich finden,
möglichst beschränkt werden. —
811.
Mit vorstehenden Bestimmungen treten die auf Grund des Instruktionoentwurfes
vom 20. November 1863 ausfgestellten Spezialinstruktionen, soweit solche noch be-
stehen, außer Kraft.