Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

6 1896. 
8 9. 
III. Die Verrichtung kirchlicher Schreibarbeiten. 
1. Die Duplikate der Kirchenbücher hat der mit dem Kirchendienst 
betraute Lehrer herzustellen. Auf etwaige Fehler des Originales hat derselbe den 
Geistlichen aufmerksam zu machen. 
2. In vielen Orten wird der Lehrer die geeignetste Persönlichkeit zur Führung 
der Kirchkassenrechnung sein. Hierfür kommt ihm eine besondere Vergütung zu. 
Wo ein besonderer Kirchrechnungeführer gewählt'isl, wird deiselbe doch ost vom Lehrer 
durch Aufstellung und Reinschrist der Rechnung zu unterstützen sein. Die Enischä- 
digung hierfür beruht auf gegenseitiger Vereinbarung. 
3. Die Anmeldungen für Tausen, Trauungen, Beerdigungen 
und Kommunionen haben bei dem Pfarrer zu ersolgen. Nur in Filialorten 
wird der Lehrer dieselben stellvertretend entgegen zu nehmen und darüber Register zu 
führen haben. Ebenso werden die sonntäglichen Abkündigungen in der Mutterge- 
meinde vom Pfarrer, auf dem Filialorte vom Lehrer aufzustellen sein. 
4. Die Anfertigung des Lebenslaufes bei Beerdigungen kommt dem Pfarrer 
zu. Derselbe wird auch meist selbst die kirchlichen Neujahrsnachrichten aufzustellen haben. 
5. Nach § 36 des Gesetzes vom 17. März 1654 hat der Lehrer in den 
Sißungen des Kirchen- und Schulvorstandes das Protokol!l zu führen. Zur An- 
ferligung weiterer schriftlicher Arbeiten ist derselbe ohne besondere Vergütung nicht 
verpflichtet. 
6. Das Schreiben der Gevatterbriefe kann dem Lehrer verbleiben. 
8 10. 
Die vorstehend unter B. aufgeführten Kirchendieuste, mit Ausnahme der unter 
il 2 genannten niederen Dienste, können dem Lehrer ũbertragen werden, und hat 
derselbe in solchem Falle diese Dienste gegen eine hierfür festzusetzende Remuneration 
zu übernehmen; jedoch ist zu wünschen und anzustreben, daß dieselben mit Rücksicht 
auf das Schulamt, besonders da, wo geeignete andere Persönlichkeiten sich finden, 
möglichst beschränkt werden. — 
811. 
Mit vorstehenden Bestimmungen treten die auf Grund des Instruktionoentwurfes 
vom 20. November 1863 ausfgestellten Spezialinstruktionen, soweit solche noch be- 
stehen, außer Kraft.
	        
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