Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

114 1896. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg 
urkunden und bekennen hierdurch, daß Wir Uns gnädigst bewogen gesunden haben 
der unter der Firma: 
„Elsenbahngesellschaft Mühlhausen-Ebeleben“ 
gebildeten Actiengesellschaft, nachdem dieser Gesellschaft von der Königlich Preußischen 
Regierung die Concession zum Bau und Betriebe einer für den Benieb mittelst 
Dampfkrast und für die Beförderung von Personen und Gütemn im öffentlichen Ver- 
kehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands unterworfenen Eisenbahn von Mühlhausen nach Ebeleben für das 
Königlich Preußische Gebiet erkheilt ist, für die auf Staatsgebiet des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt entfallende Bahnstrecke die Concession zum Bau und Be- 
triebe der Bahn gleicherweise unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch zu er- 
theilen: 
J. 
Die Gesellschaft nimmt ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Mühl- 
hausen in Thüringen. Zur Verlegung des Domicils oder des Sitzes der Verwaltung 
an einen andern Ort bedarf es der Genehmigung Unseres Ministeriums. 
Die Bestimmungen des zwischen Preußen, Schwarzburg. Rudolstadt, Sachsen- 
Coburg-Gotha und Schwarzburg-Sondershausen wegen des Baues und Betriebes 
der Bahn abgeschlossenen Staatsvertrags vom 6. November 1895 sollen für die 
Gesellschaft dieselbe Verbindlichkeit haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Con- 
cessionsurkunde ausgenommen wären. 
Die Gesellschaft ist serner den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs. 
und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen. 
II. 
Das zur plan= und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn 
erforderliche Anlagekapital wird auf den Belrag von 1550000 M. festgesett.
	        
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