Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Actien darf den Be- 
trag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Actienkapital ist baar 
und voll einzuzahlen und lediglich zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und 
Ausrüstung der Bahn zu verwenden. 
Die Actien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn ausgegeben werden. 
Den Actionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags der Ackien bis 
zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn er- 
öffnet wird, jedenfalls aber nicht über dasjenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem 
die im Artikel VII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläust, soweit die erübrigten Mittel 
solches zulassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4% des Nennwerths ihrer 
Actien zugesichert werden. 
III. 
Die gesammte Leitung der Bau- und Betrieboverwaltung ist einem Vorstande 
zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Ver- 
pflichtungen des Vorslandes einer Actien-Gesellschaft vertritt und für die Geschäfts- 
führung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaussichligung unterliegt, den Aufsichts- 
behörden verantwortlich ist. 
Von der Wahl des Vorstandes, oder falls derselbe aus mehreren Personen be- 
stehen soll, von der Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder, sowie, falls 
die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, von der Wahl des 
oder der obersten Betriebsleiter ist nach Bestätigung dieser Wahl durch die König- 
lich Preußische Regierung Unserem Ministerium Kenntniß zu geben. Ebenso ist die 
Geschästsordnung für den Vorstand und den obersten Betriebsleiter nach deren Ge- 
nehmigung durch die Königlich Preußische Regierung dem Ministerium mitzutheilen. 
IV. 
Die Mitglieder des Aussichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Be- 
amten der Gesellschaft müssen Angehörige des deuischen Reichs sein und im deutschen 
Reiche ihren Wohnsit haben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des 
Ministeriums. 
V. 
Die Oberaussicht über die Gesellschaft im Allgemeinen wird gemäß Art. 6 des 
Staatsvertrags vom 6. November 1895 durch die Königlich Preußische Regierung 
ausgeübt. Unsere Regierung ist jedoch auch berechtigt, sich in den Fällen, wo sie 
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