Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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1896. in 
der Bauentwũrse, soweit diese die Herstellung von Wegeũbergängen, Bruͤcken, 
Durchlässen, Flußcorrectionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, 
ebenso wie die baupolizeiliche Prüfung der Bahnhofsanlagen innerhalb des 
Gebiets Unseres Fürstenthums dem Ministerium vorbehalten. 
Dem Staate bleibt ferner für alle durch die Ausführung der von der 
Königlich Preußischen Regierung genehmigten Entwürfe bedingien Benach- 
theiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch 
auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
gegen den Concessionar vorbehalten. 
Der Concessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf. 
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, 
nachzukommen. 
Die Vollendung und Inbelriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 
eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den 
Besitz aller ihr nach dem Staatsverkrage zu ertheilenden Concessionen 
gelangt sein wird, bewirkt werden. Für die Vorlage der ausführlichen 
Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung 
und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können 
besondere Fristen feslgesetzt werden. 
Für den Fall, daß der Concessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich 
des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen 
plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in 
Verzug kommen sollle, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5% des 
auf 1550 000 M. festgesetzten Baukapilals mit der Maßgabe verpflichtet, 
daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugs- 
strase als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges der König- 
lich Preußischen Regierung zusieht. 
Zur Sicherstellung dieser Verpflichlungen hat der Concessionar nach Maß- 
gabe des Artikel VII Ziffer 4 der von der Königlich Preußischen Re- 
gierung ertheilten Concession Caution zu leisten. 
Falls die oben feslgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der etwa festgesebzten 
besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeich- 
nete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Concession durch 
landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Preußischen 
Gesetzes vom 3. Nevember 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen
	        
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