Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 126 
nach dem beiliegenden Formular B unter Beachtung der in den Formularen ent- 
haltenen Erläuterungen. 
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Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers (Registerführers) bei 
Führung der Börsenregister und den auf die Eintragungen in das Register bezüglichen 
Verhandlungen bestimmen sich nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das 
Handelsregister geltenden Vorschriften. 
Auf die Ertheilung von Abschristen, Auszügen und Bescheinigungen aus dem 
Register und auf die Bekanntmachung der Eintragungen in dasselbe finden, soweit 
nicht im Börsengesetz oder in diesen Bestimmungen elwas Anderes angeordnet ist, die 
zu den Artikeln 12 bis 14 des Handelsgesebbuchs in den einzelnen Bundesstaaten 
zuh Ausführungsbestimmungen emsprechende Anwendung. 
e Bekannimachungen im „Reichs Anzeiger“ (§ 62 des Vörsengesetzes) sind 
in Aen- bestimmten Theile desselben zusammenzustellen. 
83. 
Die Eintragungen sind von dem Registerführer zu unterzeichnen. 
Nach erfolgter Eintragung ist in den Akten die Erledigung der Verfügung und 
der Tag der Erledigung zu vermerken. 
84. 
Für jedes der beiden Börsenregister werden besondere Akten 
(A. Akten, betreffend das Börseuregister für Waaren, — 
B. Akten, betreffend das Börsenregister für Werthpapiere,) 
gehalten. Zu diesen Akten gelangen nach der Zeitfolge alle auf die Registereintragungen 
bezüglichen Eingänge und die von dem Gerichte erlassenen Verfügungen, sowie die 
Nachweisungen über die erfolgten Bekanntmachungen. 
Nehmen Verhandlungen über einzelne Fälle einen Umfang an, der die Aufnahme 
in die Sammelakten ungeeignet erscheinen läßt, so sind Sonderakten zu bilden. 
5. 
Das Börsenregister ist dauernd aufzubewahren. 
Die Registerakten können vernichtet werden, wenn dreihig Jahre verstrichen sind, 
seitdem alle Eintragungsvermerke, auf welche die Akten sich beziehen, gelöscht waren. 
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