Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

126 1896. 
86. 
Von jeder Eintragung oder von der Ablehnung der Eintragung ist der Antragsleller zu 
beuachrichligen. In dem ablehnenden Bescheide sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. 
Von der Löschung erhält der Eingetragene auch dann Nachricht, wenn sie von 
Amtswegen erfolgt ist. Eine Bekanntmachung der Löschungen in öffentlichen Blältern 
findet nicht statt. 
Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Benachrichtigungen können ohne 
Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung, erfolgen. 
87. 
Das Gericht der Eintragung hat, sobald bei Zahlung der Erhaltungsgebühr oder 
aus sonstigem Anlaß zu seiner Kenntniß gelangt, daß eine Verlegung der Niederlassung 
oder des Wohnsitzes des Eingetragenen erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 2 des Börsen- 
hesetes), dem für den Ort der neuen Niederlassung oder des neuen Wohnsitzes zuständigen 
Gerichte von dem Sachverhalt unter Beifügung eines Auszuges aus dem Börsenregister 
Mittheilung zu machen. Dieses Gericht nimmt nach Prüfung der Voraussezungen 
für die Uebertragung die neue Eintragung vor und setzt davon den Eingetragenen, sowie 
das bisher zuständige Gericht in Kenntniß, welches sodann die Löschung seiner Ein- 
tragung unter Hinweis auf die Uebertragung herbeigeführt. 
88. 
Bevollmächtigte haben ihre Besugnih zur Stellung von Aulrägen oder zur Abgabe 
von Erklärungen durch eine gerichtlich oder notariell aufgenommene oder beglaubigle 
Vollmacht nachzuweisen. 
§5 9. 
Auf die Erledigung der das Börsenregister betreffenden Angelegenheiten sind die 
Gerichtsferien ohne Einfluß. 
II. Aufstellung der Gesammtliste. 
8 10. 
Die von den Gerichten gemäß § 65 des Börsengesetzes alljährlich an das Amis- 
gericht 1 zu Berlin zu übersendende Liste ist pünktlich bis zum 31. Januar jedes Jahres 
mit der Ausschrift „Börsenregistersache“ in zwei Exemplaren einzureichen. Von diesen 
Exemplaren ist das eine derart herzuslellen, daß die Rückseiten unbeschrieben bleiben.
	        
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