126 1896.
86.
Von jeder Eintragung oder von der Ablehnung der Eintragung ist der Antragsleller zu
beuachrichligen. In dem ablehnenden Bescheide sind die Gründe der Ablehnung anzugeben.
Von der Löschung erhält der Eingetragene auch dann Nachricht, wenn sie von
Amtswegen erfolgt ist. Eine Bekanntmachung der Löschungen in öffentlichen Blältern
findet nicht statt.
Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Benachrichtigungen können ohne
Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung, erfolgen.
87.
Das Gericht der Eintragung hat, sobald bei Zahlung der Erhaltungsgebühr oder
aus sonstigem Anlaß zu seiner Kenntniß gelangt, daß eine Verlegung der Niederlassung
oder des Wohnsitzes des Eingetragenen erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 2 des Börsen-
hesetes), dem für den Ort der neuen Niederlassung oder des neuen Wohnsitzes zuständigen
Gerichte von dem Sachverhalt unter Beifügung eines Auszuges aus dem Börsenregister
Mittheilung zu machen. Dieses Gericht nimmt nach Prüfung der Voraussezungen
für die Uebertragung die neue Eintragung vor und setzt davon den Eingetragenen, sowie
das bisher zuständige Gericht in Kenntniß, welches sodann die Löschung seiner Ein-
tragung unter Hinweis auf die Uebertragung herbeigeführt.
88.
Bevollmächtigte haben ihre Besugnih zur Stellung von Aulrägen oder zur Abgabe
von Erklärungen durch eine gerichtlich oder notariell aufgenommene oder beglaubigle
Vollmacht nachzuweisen.
§5 9.
Auf die Erledigung der das Börsenregister betreffenden Angelegenheiten sind die
Gerichtsferien ohne Einfluß.
II. Aufstellung der Gesammtliste.
8 10.
Die von den Gerichten gemäß § 65 des Börsengesetzes alljährlich an das Amis-
gericht 1 zu Berlin zu übersendende Liste ist pünktlich bis zum 31. Januar jedes Jahres
mit der Ausschrift „Börsenregistersache“ in zwei Exemplaren einzureichen. Von diesen
Exemplaren ist das eine derart herzuslellen, daß die Rückseiten unbeschrieben bleiben.