Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 131 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1896. 
  
AXXII. Verordnung 
vom 21. October 1896, 
zur Ausführung der vom Bundesrathe unterm 9. Juli 1896 be- 
schlossenen Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung von 
Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 
Mit landesherrlicher Genehmigung und bezüglich der Staatsanwaltschast bei dem 
gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolsladt im Cinverständniß mit der Königlich 
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Justizverwallung wird zur 
Ausführung der vom Bundesrathe in der Sitzung vom 9. Juli 1896 beschlossenen 
Bestimmungen zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882, betrefsend die 
Einrichtung von Strafregillern und die wechselseitige Miktheilung der Strafurtheile 
(Centralblatl s. d. D. N. S. 426) das Nachslehende verordnet. 
I. Thätigkeit der strafverfolgenden Behörden. 
1. In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im 
Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), ist von der Staats- 
anwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als thunlich um Anskunft 
über die Vorslrafen zu ersuchen. 
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesetzsammlung I.VII. 22 
Ausgegeben in ##udolstadt am 30. Oklober 1896
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.