132 1896.
II. Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden.
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen ersolgen die zum
Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen durch die Sirasvollsireckungs-
bebörden (die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und die Amtsrichter).
Die Strafnachrichten sind von dem Sekrekär oder Gerichtsschreiber, sobald das
Urkbeil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, genau nach dem Inhalt der
Akten angufertigen, gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen.
3. Walten Zweisel hinsichtlich der Nichtigkeit der in den Akten erörterten per-
sönlichen Verhältnisse des Verurtheillen ob oder haben diese im Laufe des Strasoer-
fahrens nicht vollständig festgestellt werden können, so sind die Strafvollstreckungsbehörden
verpflichtet, vor Ausferligung der Strasnachrichten geeignete Ermittelungen, erforder-
lichenfolls durch Anfragen bei den Standesämtern, den kirchlichen Behörden vder durch
Einsicht der standesamtlichen Nebenregister vorzunehmen.
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verbältmisse auf Grund von
Urkunden Kattgehabt, so ist hierüber in Spalte „Sonslige Bemerkungen" ein kurzer
Vermerk auszunehmen (z. B. „Eltern, Geburkstag — und -Ort durch Geburisurkunde
festgestelll“).
Im Uebrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichsl zu beschränken, ein
Signalement ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen dagegen zulässig.
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftsertheilung über die Vorstrafen
auf Abweichungen in den Angaben der Negistervermerke über die persönlichen Ver-
hälinisse bingewiesen worden (vergl. unten Nr. 25 Abs. 2), so ist, sofern nicht die
abweichenden Angaben bestätigt und in die Strasnachricht aufgenommen oder gemäß
Nr. 3 Absatz 2 durch Bezugnahme auf Urkunden richtig gestellt worden sind, das
Ergebniß der Ermittelungen über die fraglichen Punkte der Registerbehörde bei Ueber-
sendung der Strafnachricht auf einem Anlagezeltel kurz mitzutheilen und dabel zu
bemerken, ob die registrirten Vorstrasen von dem Verurtheilten anerkannt worden sind.
5. Sind bei Ausfertigung einer Strafnachricht gemäh & 10 Nr. 1 der Ver-
ordnung noch andere, bisher nicht registrirte Vorstrasen mitzutheilen, so ist nur ein
Formular à& zu benußen, auf dessen Rückseite die Auszüge der früheren Urtheile zu
vermerken sind. Dabei ist die zweite Spalte der Rückseite („nach Mittheilung von“)
nicht auszusüllen, es ist jedoch, sofern die Verurtheilung in höherer Inslanz aus-
Fesprochen ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen“) auch das Gericht erster Instanz,
anzugeben.