1896. 133
6. Falls der Geburlsname einer verheirathelen oder verwittweten Frau, sich
mit Sicherhrit nicht festslellen läßt, ist eine zweite Strafnachricht auf den durch die
Verheirathung erlangten Namen anzusertigen (z. B. „Envinski augeblich geborene
Zach“). In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinweis auf die zweite
Smasnachricht aufzunehmen.
III. Thätigkeit der Registerbehörden.
a. Allgemeine Bestimmungen.
7. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. Der Sekretär
hat nach den Weisungen des Ersien Staalsanwalte die Register zu führen und die
damit verbundenen Büreaugeschäfte zu erledigen.
Die Aussicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landesjuslizver-
waltung der Oberstaatsanwalt.
8. Die Strasnachrichten werden in dem dazu beslimmten Dienstzimmer des
Regilterführers in Schränken aufbewahrt, welche der Größe der Formulare A, B, D
entsprechende Fächer enthalten. In diesen werden die Strasnachrichten in einer Anzahl
von je höchsteus vierhundert Blältern und zwar, soweit nicht die Einrichtung der
vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niedergelegt. Die Fächer oder
Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets und, sofern mehrere für denselben
Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen zu bezeichnen.
9. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen um
Auskunfigerkheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt mit dem Vermerk des
Zeitpunkts des Eingangs versehen, ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn
dieselbe ausnahmsweise angeordnet werden sollle.
b. Behandlung der eingehenden Strafnachrichten.
10. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu
unterziehen. Dah der Registerführer auch die Richligkeit der in denselben enthaltenen
Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurtheilten auf Grund der Geburts-
register prüft (& 14 Abs. 1), ist bis auf Weiteres nicht erforderlich.
11. Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburisorts bestimmt ist,
wird, wenn der Geburksort zu einem anderen Bezirk gehört, an die richtige Register-
behörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der Strafnachricht ersichtlich,
dah noch cin anderes Exemplar vorhanden ist (& 9), so ersolgt die Rücksendung an
die Strafvollstreckungsbehörde.
2.