134 1896.
Bei der Rücksendung an eine Preuhische Justizbehörde oder an eine zum Bezirke
des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena gehörige Justizbehörde, sowie bei Ab-
gabe der Strasnachricht an die richtige Registerbehörde, hat der Registerführer auf
der Rückseite der Strafnachricht — oder falls es sich um eine erste Strasnachricht A
handelt, welche demnächst als Strafliste Verwendung finden kann (vergl. § 15 Abs. 3
und Nr. 15 Saßz 2), auf einem besonderen Anlagezettel — kurz den Grund zu ver-
merken (3. B. Saalthal gehörtzum Landgericht Altenburg. — Nudolstadt, den 4. 2. 1897.
N. Sekretär).
In den Fällen des § 14 Absatz 2 der Verordnung sowie bei Strafnachrichten.
welche nicht von einer Preuhischen Juslizbehörde oder einer zum Bezirke des Thü-
ringischen Oberlandesgerichts in Jena gehörigen Justigbehörde ertheilt sind, ist die
Rücksendung durch besonderes, von dem Ersten Staatsanwalt zu vollziehendes An-
schreiben zu bewirken.
12. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind täglich in
die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung ersolgt unter strenger Beobachtung
der lexikographischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter Berücksichtigung
des Rusnamens, bei gleichen Familien- und Rufnamen unter Berücksichtigung des
Alters der Verurtheilten.
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmähig keine feststehende isl (3. B.
Schulz, Schulze, Schultz, Schultze) sind hinsichtlich der lexikographischen Ordnung
als ein gleichlaulender Name zu behandeln. Es wird sich unter Umständen empfehlen,
für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen.
. Straflisten.
13. Die Anlegung einer Strafliste (5 15 Abs. 2) isl stets zu bewirken, sobald
eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende Strafnachricht (Aoder B) eingeht.
14. Sämmtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem Registerführer
elgenhändig zu bewirken.
Wird zur Aulegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegle Slraf-
nachricht A, sondern das Formular einer solchen benutzt, so ist in der oberslen
Spalte der Vordruck „Mittheilende Behörde“ und „Actenzeichen“ zu durchstreichen
und unterhalb der ersteren Worte der Vermerk: „Strafliste angelegt am.. "
einzutragen.
Hat eine urkundliche Fesislellung der persönlichen Verhältnisse stattgehabt (Nr. 3
Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ ersichtlich zu