Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 9n 
den Fürstlichen Küchen. und Schulinspektionen, bei prinzipiellen Aenderungen oder 
(Erweilerungen dieser Kirchenchorordnung aber uns selbfl, vorzulegen sind. 
Rudolsladt, den 18. Dezember 1895. 
Der Fürstliche Kirchenrath. 
Hauthal. 
  
III. Verordnung 
des Fürstlichen Kirchenrathes, die Einführung der revidirten Bibel- 
übersetzung in Kirche und Schule betreffend, 
vom 18. Dezember 1895. 
81. 
Die von der Canstein'schen Bibelgesellschaft zu Halle a. S. im Jahre 1892 
unker Aussicht und Leilung der Deutschen evangelischen Kirchenregierungen (Eisenacher 
Konierens) hergestellte revidirte Auogabe der Lutherbibel wird allmählich und mit 
thunlichster Schonung der bestehenden Verhälimmisse in den Gebrauch der Kirchen und 
Schulen innerhalb des Fürstenthumes eingeführt. 
82. 
Der Text dieser revidirten Bibel ist bei neuen Auflagen den liturgischen und 
den kirchlichen Unterrichig. Büchern zu Grunde zu legen. 
Rudolstadt, den 18. Dezember 1895. 
Der Fürstliche Kircheurath. 
Hauthal.
	        
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