Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 135 
machen (z. V. seztem, Geburts-Tag und Ort auf Grund der Geburklsurkunde durch 
Nr. 2 festgestellt"). 
15. Die einzelnen Urtheilsauszüge sind in die Strafliste nach der Zeitsolge 
der Verurtheilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Strasnachricht, auf 
deren Nückseile frühere Vorslrafen von der mittheilenden Behörde vermerkt sind 
(Nr. 5), nicht verwendet werden. 
Geht unter Bezugnahme auf eine bereiks vorliegende Strasnachricht B eine 
Mittheilung der Landespolizeibehörde über nachträgliche Verlängerung der ursprüng- 
lich festgesetzten korreklionellen Nachhaft ein, so ist diese Nachricht ohne besondere 
Nummer in der die Strafnachricht B enthallenden Spalte nachzutragen. 
16. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind aus 
dem Register zu entfernen; neu eingehende Strofnachrichten, deren Inhalt in eine 
Strafliste übersührt wird, werden in das Negister nicht ausgenommen. 
d. Verichtigungen der Strafnachrichten und Lislen durch den 
Negisterführer. 
17. Nachträgliche Berichtigungen von Skrasnachrichten und Straflisten (5§ 10 
Nr. 2, 12, 15 Abs. 3 letzter Sat) sind von dem Registerführer auf denselben mit 
vother Tinte einzutragen. 
o. Durchsicht der Registerfächer. 
18. Sämmtliche Fächer des Registerschranks sind von zwei zu zwei Jahren 
einer genauen Durchsicht zu unterziehen. 
f. Aussonderung niedergelegter Vermerke. 
19. Vermerke, welche einen unker falschem Namen Verurkheilten betrefsen und 
nach § 10 Nr. 2 der Verordnung auszusondern sind, sowie Vermerke über Personen, 
deren Tod dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen ist sind aus dem Regisler zu 
enksernen, sobald der Grund für ihre Aussonderung dem Registerführer bekannt wird. 
20. Sind in den bei den Registerbehörden eingehenden Nachweisungen über 
den Tod Vorbestraster solche Personen aufgeführt, deren Geburteort entweder in 
einem anderen Registerbezirk liegt, oder sich außerhalb des Deutschen Reichs befindet 
oder nicht zu ermitteln ist, so sind dieselben der zuständigen Registerbehörde (§ 7 
Nr. 1 und 2) namhaft zu machen. Hierfür sind Formulare zu verwenden, welche 
den Inhalt der Nachweisung wiedergeben.
	        
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