1896. 135
machen (z. V. seztem, Geburts-Tag und Ort auf Grund der Geburklsurkunde durch
Nr. 2 festgestellt").
15. Die einzelnen Urtheilsauszüge sind in die Strafliste nach der Zeitsolge
der Verurtheilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Strasnachricht, auf
deren Nückseile frühere Vorslrafen von der mittheilenden Behörde vermerkt sind
(Nr. 5), nicht verwendet werden.
Geht unter Bezugnahme auf eine bereiks vorliegende Strasnachricht B eine
Mittheilung der Landespolizeibehörde über nachträgliche Verlängerung der ursprüng-
lich festgesetzten korreklionellen Nachhaft ein, so ist diese Nachricht ohne besondere
Nummer in der die Strafnachricht B enthallenden Spalte nachzutragen.
16. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind aus
dem Register zu entfernen; neu eingehende Strofnachrichten, deren Inhalt in eine
Strafliste übersührt wird, werden in das Negister nicht ausgenommen.
d. Verichtigungen der Strafnachrichten und Lislen durch den
Negisterführer.
17. Nachträgliche Berichtigungen von Skrasnachrichten und Straflisten (5§ 10
Nr. 2, 12, 15 Abs. 3 letzter Sat) sind von dem Registerführer auf denselben mit
vother Tinte einzutragen.
o. Durchsicht der Registerfächer.
18. Sämmtliche Fächer des Registerschranks sind von zwei zu zwei Jahren
einer genauen Durchsicht zu unterziehen.
f. Aussonderung niedergelegter Vermerke.
19. Vermerke, welche einen unker falschem Namen Verurkheilten betrefsen und
nach § 10 Nr. 2 der Verordnung auszusondern sind, sowie Vermerke über Personen,
deren Tod dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen ist sind aus dem Regisler zu
enksernen, sobald der Grund für ihre Aussonderung dem Registerführer bekannt wird.
20. Sind in den bei den Registerbehörden eingehenden Nachweisungen über
den Tod Vorbestraster solche Personen aufgeführt, deren Geburteort entweder in
einem anderen Registerbezirk liegt, oder sich außerhalb des Deutschen Reichs befindet
oder nicht zu ermitteln ist, so sind dieselben der zuständigen Registerbehörde (§ 7
Nr. 1 und 2) namhaft zu machen. Hierfür sind Formulare zu verwenden, welche
den Inhalt der Nachweisung wiedergeben.