Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

148 1896. 
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Sämmtliche Gegenstände, welche mit der für den Verkauf bestimmten Milch 
in Berührung kommen, müssen slets gehörig rein gehalten werden. 
§ 3. 
In solchen Gesäßen, aus welchen Milch fremdartige Stoffe aufnehmen kann, 
z. B. Gefähen aus Kupfer, Messing. Zink, Thon mit schlechter oder schadhafter 
Glasur, Eisen mit bleihaltiger Emaille, darf weder der Transport zur Verkaufsstelle 
noch die Aufbewahrung der Milch stattfinden. Standgefähe müssen mittelst fest 
schließenden Deckels verschlossen sein. 
Die leeren Milchbehälter dürsen nicht andemweitig benutzt werden, namentlich 
nicht zur Aufnahme von Viehfutter, Küchenabsällen und anderen leicht faulenden Stoffen. 
§ 4. 
Verkaufsläden und andere Räume, welche zur Aufbewahrung der für den Ver- 
kehr bestimmten Milch dienen, müssen lets sorgfältig rein gehalten und geläftet 
werden. Sie dürfen in keinem Falle als Schlas= oder Krankenzimmer beuußzt werden, 
noch mit solchen in unmittelbarer Verbindung stlehen. 
*5 5. 
Aus Haushaltungen, in welchen ansleckende Krankbeiten — Cholera, Pocken, 
Flecksieber, Typhus, Scharlach oder Diphtheritis — herrschen, darf während der 
Dauer der Krankheit Milch nicht in den Verkehr gebracht werden, es sei denn. 
daß durch ein ärziliches Zeugniß nachgewiesen werde, daß nach der Art des Betriebes 
eine Infizirung der Milch ausgeschlossen ist. 
5 6. 
Die Besitzer von Milchkühen müssen sich jeder Zeit die Besichtigung und Unter- 
suchung ihres Viehslandes durch den beamteten Thierarzt und ebenso, wie sämmtliche 
den Milchhandel treidende oder vermittelnde Personen die entgeltliche Entnahme von 
Milchproden für den Zweck der Controle durch die Beamten der Polizeiverwaltung 
gefallen lassen. 
§ 7. 
Wissentliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser 
Polizei-Berordnung werden, soweil nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen eine
	        
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