Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 153 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
22. Stück vom Jahre 1896. 
XXIX. Gesetz, 
die Kommunalbestenerung der Staatsbeamten betreffend, 
vom 20. Dezember 1896. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg ce. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
Allen akliven Staatsdienern im Sinne des Gesetzes über den Civilslaatsdienst 
vom 1. Mai 1850 (Ges. Sammel. S. 369) ist die auf ihr Diensteinkommen zu 
zahlende Gemeindesteuer, soweit dieselbe den Betrag von 100 Prozent der staatlichen 
Einkommensteuer übersteigt, nach Ablauf jedes Kalenderjahres aus der Staatskasse 
zu erstatlen. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1897 i 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen unnan und beigedrucktem Fürst- 
lichen Inslegel. 
So geschehen 
Rudolsladt, den 20. Dezember 1896. 
Günther, 
(I. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
—— 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. velthlanmalung LVII. 
Ausgegeben in Ruvolstadt am 23. Dezember 7
	        
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