Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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haben, kann die Entlassung aus der Volksschule troß der Erlangung des vorge- 
schriebenen Lebensalters zum Zwecke des weiteren Schulbesuchs versagt werden, nachdem 
vorher diese Maßregel durch den Kirchen- und Schulvorstand den rechtlichen Ver- 
tretern des Kindes angedroht worden ist. Die Zurückstellung wird von dem Ministerium. 
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen verfügt und darf die Zeit von einem 
Jahre nicht überschreiten. 
Urkundlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Jusiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1896. 
Güngther, 
(I. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
NXXXI. Gesetz, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über das Dienstein- 
klommen und Alterszulagen der Volksschullehrer, 
vom 20. Dezember 1896. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
haben beschlossen, die gesexlichen Bestimmungen über das Diensteinkommen der Volks- 
schullehrer anderweit abzuändern bez, zu ergänzen und verordnen zu dem Behufe auf 
* Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Zustimmung des getreuen Landtags, 
folgt. 
Art. 1. 
Die Verschrist des § 25 des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 
1861 (Ges-Samml. S. wird dahin abgeändert: 
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