1896. 161
Hund frei umherlausen läßt, für welchen nach § 1 Abs. 3 nur die ermäßigte Steuer
entrichtel worden ißt.
Die verfallenen Steuerbeträge sind im Wege der Zwangsvollstreckung beizuziehen.
Bleibt letztere erfolglos, so ist der nicht versteuerte Hund dem Besitzer durch die Orts-
polizeibehörde wegunehmen und zur Deckung der Abgabe und elwa verwirkter Strafen
und Kosten zu verwerthen oder aber nach Befinden zu tödten.
87.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Krast.
Von diesem Zeitpunkt ist das Gesetz vom 20. Febmar 1868, die Entrichtung
einer Abgabe von Hunden betreffend (Ges. Samml. S. 194), aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
licben Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. Dezember 1898.
Günther,
(L. S.) Fürst zu Schwarjzburg.
von Starck.
4AXXXNTIV. Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 20. Dezember 1896, betreffend die Entrichtung
einer Abgabe von Hunden, vom 21. Dezember 1896.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Dezember 1890, betreffend die Entrichtung
einer Abgabe von Hunden, verordnen wir hierdurch Folgendes:
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen der Ausfübrungsverordnung vom 21. Februar 1868, (Ges.
Sammi. S. 196) bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß die vorläusige Verein-
nahmung der in & 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Abgabe bei der Gemeinde-
Furstl. Schwarzb.-Rudolft. Gesetzsammlung L.VII.