Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

162 1896. 
kasse auf Grund der von den Gemeindevorständen aufzustellenden Verzeichnisse den 
Gemeinderechnungsführern übertragen werden kann. 
Der etwaige ortsstatutarische Steuerzuschlag ist mit der landesgesetzlichen Abgabe 
zu den in § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen zu erheben. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1896. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
von Starck. 
  
#NXXXU. Gesetz 
vom 20. Dezember 1896, 
betreffend die Zwangserziehung. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
81. 
Jugendliche Personen, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, können wegen Verwahrlosung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in 
einer Familie oder in einer staatlichen oder geeigneten Privat-Erziehungs- oder Besserungs- 
anstalt untergebracht werden: 
wenn ihr geistiges oder leibliches Wohl durch Mißbrauch des Erziehungs- 
rechtes oder durch grobe Vernachlässigung seitens der Eltern oder sonstiger 
Fürsorger gefährdet ist, oder wenn nach ihrem Verhalten die Erziehungsgewalt 
der Eltern oder sonstigen Fürsorger und die Zuchtmittel der Schute sich zur 
Verhütung ihres völligen sittlichen Verderbens als unzulänglich erweisen. 
* . 
Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt durch mit Gründen versehenen 
Beschluh des zuständigen Amtsgerichts, nachdem dasselbe das Vorhandensein der
	        
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