162 1896.
kasse auf Grund der von den Gemeindevorständen aufzustellenden Verzeichnisse den
Gemeinderechnungsführern übertragen werden kann.
Der etwaige ortsstatutarische Steuerzuschlag ist mit der landesgesetzlichen Abgabe
zu den in § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen zu erheben.
Rudolstadt, den 21. Dezember 1896.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.
#NXXXU. Gesetz
vom 20. Dezember 1896,
betreffend die Zwangserziehung.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt:
81.
Jugendliche Personen, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, können wegen Verwahrlosung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in
einer Familie oder in einer staatlichen oder geeigneten Privat-Erziehungs- oder Besserungs-
anstalt untergebracht werden:
wenn ihr geistiges oder leibliches Wohl durch Mißbrauch des Erziehungs-
rechtes oder durch grobe Vernachlässigung seitens der Eltern oder sonstiger
Fürsorger gefährdet ist, oder wenn nach ihrem Verhalten die Erziehungsgewalt
der Eltern oder sonstigen Fürsorger und die Zuchtmittel der Schute sich zur
Verhütung ihres völligen sittlichen Verderbens als unzulänglich erweisen.
* .
Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt durch mit Gründen versehenen
Beschluh des zuständigen Amtsgerichts, nachdem dasselbe das Vorhandensein der