1896. 163
Voraussetzungen des § 1, unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten That#achen,
festgestellt und die Unterbringung für erforderlich erklärt hat.
Zuständig ist das Amtsgericht, welches bereits die Obervormundschaft führt, oder
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind im Wesentlichen seinen Aufenthalt hat.
83.
Das Amtzsgericht beschließt auf Antrag des Landrathsamies oder von Amts-
wegen.
Die Staatsanwaltschaft, die Polizeil, Gemeinde= und Schulbehörden sind ver-
pflichtel, die zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen, welche die Zulässigkeit der
Zwangserziehung begründen (§ 1), demjenigen Landrathsamte mitzutheilen, in dessen
Bezirk das Amtsgericht (§ 2) seinen Sißz hat.
Das Amtsgericht soll vor der Beschlußfassung die Eltern oder, wenn diese
nicht mehr am Leben sind, die Großeltern oder nach Befinden die sonst
vorhandenen nächsten Verwandten und den Vormund, sowie in allen. Fällen den Ge-
meinde- bezw. Gutsbezirks-Vorstand, den betreffenden Geistlichen und sosem der
Verwahrloste schulpflichtig ist, den Lehrer hören und sich mit dem zuständigen Land-
tathe in's Benehmen setzen.
Es kann Zeugen eidlich vernehmen.
Wo sofortiges Einschreiten dringend geboten ist, kann das Amtsgericht, auch
bevor das Verfahren abgeschlossen ist, eine fürsorgliche Unterbringung für erforder.
lich erklären.
8. 4.
Der amtsgerichtliche Beschluß muß den Eltern, den vormundschaftlichen Ver-
tretern und dem Landralhsamte bekannt gegeben werden.
Gegen den Beschluß sleht den in Absatz 1 genannten Personen, sowie dem
Landrathsamte, ersteren jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung zur
Zwangserziehung lautet, binnen einer mit der Eröffnung beginnenden Nothfrist
von zwei Wochen die Beschwerde zu.
Die Beschwerde hat vorbehältlich der Bestimmung des § 3 Absatz 5 auf.
schiebende Wirkung und wird in dem jür Vormundschaftssachen bestehenden In-
27 e erledigt. — 8 13 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte und
ber den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkelten, vom I. Mai 1850
t. „Samml. S. 352) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes, die Ausführung des
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