Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

108 1896. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1896. 
Günther, 
(L. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
½ XXXVII. Gesetz 
vom 23. Dezember 1896, 
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode 1897, 1898 und 16 
betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getre 
Landtags was folgt: 
5 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigesügte Staatshaushalts-Etat für jedes 
Jahre 1897, 1898 und 1899 wird 
in Ausgabe auf 2778050 M. 
in Einnahme auf 2778050 M. 
festgestellt. 
-A. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftagl. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Inslegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1896. 
Günther, 
(L. S.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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