Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

i70 1896. 
M XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Dezember 1896, 
betreffend den Vertrieb des Koch'schen Heilmittels gegen die Tuber= 
kulose. (luberculinum Kochil.) 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Abände- 
rung der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. April 1891, betreffend den Vertrieb 
des Koch'schen Heilmittels gegen Tuberkulose (Ges. Samml. 1891 S. 67 u. f.) 
hinsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufs des Tuberculinum in den Apo- 
theken Folgendes verordnet: 
Das Tuberculinum Kochü ist unter den in Tab. C des Arzneibuchs fo 
das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, aufgezeichneten Medikamenten und, 
Licht geschützt aufzustellen. « 
Das Tuberculinum ist nur in den unversehrten Original-Fläschchen 
nur gegen schriftliche Anweisung eines approbirten Arztes an diesen 
oder an eine von ihm beauftragte Person abzugeben. 
Der Taxpreis des Tuborculinum wird hiermit (einschließlich der V 
packungslosten) für das Fläschchen mit 1 cem. Inhalt auf 1 Mt. 20 w 
für das mit 5 cem. Inhalt auf 3 Mk. und auf das mit 50 eem. In 
auf 22 Mk. 50 Dff festgesetzt. 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1896. 
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«- 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck.
	        
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