Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

14 1896. 
86. 
g Ist die Leiche gefroren, so ist sie in ein geheizies Lokal zu bringen und eszist 
mit der Obduktion zu warten, bis die Leiche genügend ausgekhaut isl. Die An- 
wendung von warmem Wasser oder von anderen warmen Gegenständen zur Be- 
schleunigung des Aufthauens ist unzulässig. 
8 7. 
r, Bei allen mit der Leiche vorzunehmenden Bewegungen, namenklich bei dem 
Transport derselben von einer Stelle zur andern, ist thunlichst darauf zu achten, daß 
kein zu starker Druck auf einzelne Theile ausgeübt und daß die Horizontallage der 
größeren Höhlen nicht erheblich verändert werde. 
II. Verfahren bei der Obduktion. 
L 
viR6# Beim Erheben der Leichenbefunde müssen die Obduzenten überall den richter. 
Aiuen sichen Zweck der Leichenuntersuchung im Auge behalten und Alles, was diesem Zweck 
dient, mit Genauigkeit und Vollständigkeit untersuchen. 
Alle erheblichen Befunde müssen, bevor sie in das Protokoll aufgenommen, dem 
Richter von den Obduzenten vorgezeigt werden. 
659. 
Wee Die Obduzenten sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforder. 
* lich erscheint, den Richter rechtzeilig zu ersuchen, daß vor der Obduktion der Ort, 
M wo die Leiche gesunden worden, in Augenschein genommen, die Lage, in welcher sie 
½#2. gefunden, ermitkelt und ihnen Gelegenheit gegeben werde, de Kleidungestücke, welche 
der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen, zu besichtige 
In der Regel wird es indeß genügen, daß sle ein Gerauf gerichtetes Ersuchen 
des Richters abwarten. 
Sie sind verpflichtet, auch über andere, für die Obduktion und das abzulegende 
Gutachten erhebliche, etwa schon ermitlelte Umstände sich von dem Nichter Ausschluß 
zu erbitten. 
*l 10. 
z In allen Fällen, in denen es zur schnellen und sicheren Entscheidung eines 
iranem. zwbeifelhaften Besundes, z. B. zur Unterscheidung von Blut und von blos gefärdten
	        
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