Innere
Besichtigung.
Allgemeine
Bestim:
mungen.
16 1896.
2) das etwaige Vorhandensein von fremden Gegenständen in den natürlichen
Oeffnungen des Kopfes, die Beschaffenheit der Zahnreihen und die Be—
schaffenheit und Lage der Zunge.
3) Demnächst sind zu untersuchen: der Hals, dann die Brust, der Unterleib,
die Rückenfläche, der After, die äußeren Geschlechtstheile und endlich die
Glieder.
Findet sich an irgend einem Theile eine Verletzung, so ist ihre Gestalt, ihre
Lage und Richtung mit Beziehung auf feste Punkte des Körpers, ferner ihre Länge
und Breite in Metermaß anzugeben. Das Sondiren von Trennungen des Zusam—
menhanges ist bei der äußeren Besichtigung in der Regel zu vermeiden, da sich die
Tiefe derselben bei der inneren Besichtigung des Körpers und der verletzten Stellen
ergiebt. Halten die Obduzenten die Einführung der Sonde für erforderlich, so ist
dieselbe mit Vorsicht zu bewirken und haben sie die Gründe für ihr Verfahren im Proto-
koll (§ 26) besonders anzugeben.
Bei vorgefundenen Wunden ist ferner die Beschaffenheit ihrer Ränder und
Umgebungen festzustellen und nach erfolgter Untersuchung und Beschreibung der
Wunde in ihrem ursprünglichen Zustande dieselbe zu erweitern, um die innere Be-
schaffenheit ihrer Ränder und ihres Grundes zu prüfen.
Bei Verletzungen und Beschädigungen der Leiche, die unzweifelhaft einen nicht
mit dem Tode im Zusammenhang stehenden Ursprung haben, z. B. bei Merkmalen
von Rettungsversuchen, Zernagungen von Thieren und dergleichen, genügt eine sum-
marische Beschreibung dieser Befunde.
& 13.
Behufs der inneren Besichtigung sind die drei Haupthöhlen des Körpers:
Kopf--, Brust= und Bauchhöhle zu öffnen.
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsänle oder
einzelner Gelenkhöhlen irgend erhebliche Befunde erwartet werden können, ist dieselbe
nicht zu unterlassen.
Besteht ein bestimmter Verdacht in Bezug auf die Ursache des Todes, so ist
mit derjenigen Höhle zu beginnen, in welcher sich die hauptsächlichen Veränderungen
vermuthen lassen; andernfalls ist zuerst die Kopf-, dann die Brust= und zuletzt die
Bauchhöhle zu öffnen.
In jeder der genannten Höhlen sind zuerst die Lage der in ihr befindlichen
*) Wegen der Neugebornen s. 8§ 22—23.