Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 25 
röhre, nachdem sie nahe am Halse unterbunden und über der Ligatur durchschnitten 
worden, nach vorgängiger anatomischer Untersuchung, sowie in dem Falle, daß wenig 
Mageninhalt vorhanden ist, der Inhalt des Leerdarms zu bringen. 
Endlich sind auch andere Substanzen und Organtheile, wie Blut, Harn, Stücke 
der Leber, der Nieren u. s. w. aus der Leiche zu entnehmen und dem Richter abge- 
sondert zur weiteren Veranlassung zu übergeben. Der Harn ist für sich in einem 
Gefäße zu bewahren, Blut nur in dem Falle, daß von einer spektralanalgytischen 
Untersuchung ein besonderer Aufschluß erwartet werden kann. Alle übrigen Theile 
sind zusammen in ein Gefäß zu bringen. 
Jedes dieser Gefäße wird verschlossen, versiegelt und bezeichnet. 
Ergiebt die Betrachtung mit bloßem Auge, daß die Magenschleimhaut durch 
besondere Trübung und Schwellung ausgezeichnet ist, so ist jedesmal und zwar möglichst 
bald eine mikroskopische Untersuchung der Schleimhaut, namentlich mit Bezug auf 
das Verhalten der Labdrüsen, zu veranstalten. 
Auch in den Fällen, wo sich im Mageninhalt verdächtige Körper, z. B. Be- 
standtheile von Blättern oder sonstige Pflanzentheile, Ueberreste von thierischer Nahrung, 
finden, sind dieselben einer mikroskopischen Untersuchung zu unterwerfen. 
Bei Verdacht einer Trichinenvergiftung hat sich die mikroskopische Untersuchung 
zunächst mit dem Inhalt des Magens und des oberen Dünndarms zu beschäftigen, 
jedoch ist zugleich ein Theil der Muskulatur (Zwerchfell, Hals= und Brustmuskeln) 
zur weiteren Prüfung zurückzulegen. 
C. 22. 
Bei den Obduktionen Neugeborner sind außer den oben angeführten all- 
gemeinen Vorschriften noch folgende besondere Punkte zu beachten: 
Es müssen erstens die Zeichen ermittelt werden, aus welchen auf die Reife und 
die Entwickelungszeit des Kindes geschlossen werden kann. 
Dahin gehören: Länge und Gewicht des Kindes, Beschaffenheit der allgemeinen 
Bedeckungen und der Nabelschnur, Länge und Beschaffenheit der Kopfhaare, Größe 
der Fontanellen, Längen-, Quer= und Diagonal-Durchmesser des Kopfes, Beschaffen- 
heit der Augen (Pupillarmembran), der Nasen= und Ohrknorpel, Länge und Be- 
schaffenheit der Nägel, Querdurchmesser der Schultern und Hüften, bei Knaben die 
Beschaffenheit des Hodensacks und die Lage der Hoden, bei Mädchen die Beschaffen- 
heit der äußeren Geschlechtstheile. 
Endlich ist noch zu ermitteln, ob und in welcher Ausdehnung in der unteren 
Epiphyse des Oberschenkels ein Knochenkern vorhanden ist. Zu diesem Behufe wird 
Neugeborene, 
Ermittelung 
der Reise und 
der Cutwicke- 
lungszeit.
	        
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