1896. 27
geräumigen, mit reinem kalten Wasser gefüllten Gefäß auf ihre Schwimm-
säbigkeit zu prüfen.
i) Der untere Theil der Luströhre und ihre Verzweigungen sind zu öffnen und
namemlich in Bezug auf ihren Inhalt zu untersuchen.
k) In beide Lungen sind Einschnitte zu machen, wobei auf etwa wahrzunehmendes
knislerndes Geräusch, sowie auf Menge und Beschaffenheit des bei gelindem
Druck auf diese Schninflächen hervorquellenden Blutes zu achten ist.
1) Die Lungen sind auch unterhalb des Wasserspiegels einzuschneiden, um zu
beobachten, ob Lufibläschen aus den Schnitsflächen emporsteigen.
mam) Beide Lungen sind zunächst in ihre einzelnen Lappen, sodann noch in ein,
zelne Stückchen zu zerschneiden und alle insgesammt auf ihre Schwimm-=
sähigkeit zu prüfen.
än) Der Schlund ist zu öffnen und sein Zustand festzuslellen.
Endlich ist
O) falls sich der Verdacht ergiebt, daß die Lunge wegen Anfüllung ihrer Räume
mit krankhaften (Hepalisation) oder fremden (Kindeschleim, Kindspech) Stoffen
Lust aufzunehmen nicht im Stande war, eine mikroskopische Untersuchung
derselben vorzunehmen.
8 24.
Schließlich wird den Obduzenten zur Pflicht gemacht, auch alle in dem Regulaliv 6
nicht namentlich aufgeführten Organe, salls sie an denselben Verletzungen oder sonstige nanntes.
Regelwidrigkeiten finden, zu untersuchen.
8 25.
Der zugezogene zweile Arzt hat die Verpflichtung, nach beendigter Obduktion uge
und nach der soweit als möglich erfolgten Beseitigung der Abgänge, die kunstgerechte e
Schliehung der geöffneten Körperhöhlen zu bewirken.
III. Abfassung des Obduktions-Protokolls und des Obduktions-Berichts.
8. 26.
Ueber alles, die Obduktion Bekressende wird an Ort und Stelle von dem Nichter fn
ein Protokoll ausgenommen (Obbuktions Protokoll.
Der Gerichlsarzt hat dafür zu sorgen, daß der lechnische Befund in allen seinen
Theilen, wie er von den Obduzenten festgestellt worden, wörllich in das Protokoll
ausgenommen werde.
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesehsammlung LVII. 4