Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

Uarichsung 
end gaffuss 
8 
Vioiololla. 
Borlaufiaes 
Enachten. 
28 1896. 
Der Richter ist zu ersuchen, dies so geschehen zu lassen, daß die Beschreibung 
und der Befund jedes einzelnen Organs aufgezeichnet ist, bevor zur Untersuchung 
eines solgenden geschritten wird. 
–5 27. 
Der den technischen Befund ergebende Theil des Obduktions-Protokolls muß 
von dem Gerichtsarzt deutlich, bestimmt und auch dem Nichtarzt verständlich angegeben 
werden. Zu letzterem Zweck sind namentlich bei der Bezeichnung der einzelnen Be- 
funde fremde Kunstausdrücke, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich isl, zu 
vermeiden. 
Die beiden Haupt-Abtheilungen, die äußere und innere Besichtigung — sünd 
mit großen Buchstaben (A und B), die Abschniste über die Oeffnungen der Höhlen 
in der Neihensolge, in welcher dieselben stallgefunden, mit römischen Zahlen (I., II.), 
die der Brust, und Bauchhöhle aber unter Einer Nummer zu bezeichnen. In dem 
Abschnitt, welcher die Brut- und Bauchhöhle umfaßt, sind zunächst die allgemeinen, 
in dem vorletzten Absaß des § 17 enwähnten Besunde, sodann unter a und b die 
Befunde an den Organen der Brusthöhlc, beziehungeweise an denen der Bauchhöhle 
darzulegen. 
Das Ergebniß der Untersuchung jedes einzelnen Theils ist unter eine besondere, 
mit arabischen Zahlen zu bezeichnende Rubrik zu bringen. Die Zahlen laufen von 
Anfang bis zum Schluß des Protokolls fort. 
Die Befunde müssen überall in genauen Angaben des thatsächlich Beobachteten, 
nicht in der Form von bloßen Urtheilen (z. B. „entzündet“, „brandig“, „gesund“. 
„normal“, „Wunde", „Geschwür“ und dergleichen) zu Protokoll gegeben werden. 
Jedoch steht es den Obdnzenten frei, falls es ihnen zur Deuklichkeit nothwendig er- 
scheink, der betrefsenden Angabe des thatsächlich Beobachteten derartige Bezeichnungen 
in Klammern beizusügen. 
Zn sedem Fall muh eine Angabe über den Blutgehalt jedes einzelnen wichtigen 
Theils und zwar auch hier eine kurze Beschreibung und nicht blos ein Uttheil 
(z. B. „stark“, „mäßig“, „ziemlich“, „sebr gerölhet“, „blutreich“, „blutarm") ge- 
geben werden. Bei der Beschreibung sind der Reihe nach die Größe, die Geslalt, 
die Farbe und die Konsistenz der betreffenden Theile anzugeben, bevor dieselben 
zerschnitten werden. 
§528. 
Am Schluß der Obduklion haben die Obduzenten ihr vorläufiges Gutachten 
über den Fall summarisch und ohne Angabe der Gründe zum Protokoll zu geben.
	        
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