1896. 3i
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1896.
# VI. Verordnung
vom 21. Februar 1896,
betreffend eine weitere Abänderung der Verordnung vom 2. Novem-
ber 1875 über die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des & 18 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Ges.. Bl. S. 31) in
Abänderung der Verordnung vom 29. April 1886 (Ges.= Samml. S. 128) wegen
Abänderung und Erweiterung der Verordnung vom 2. November 1875 zur Aus-
führung * Reichs-Impfgesetzes (Ges-Samml. S. 209) verordnet, was folgt:
9# Abs. 1 der „Vorschristen, welche von den Aerzten bei der Aussührung.
des à zu befolgen sind“ wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt
solgende Vestimmung:
Die Juw#sung wird der Regel nach am Oberarm vorgenommen.
Bei Erflimpflingen genügen 4 seichte Schnikte von höchstens 1 cm Länge, bei
Wiederimpflingen 5—8 seichte Schnitte an einem Arme.
Es empfiehlt sich, die erstmalige Impfung an dem rechten, die Wiederimpfung
an dem linken Arme vorzunehmen.
Rudolstadt, den 21. Februar 1896.
JFürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Fürftl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. März 16%.