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ihren Angehörigen nach dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (N.-G.-Bl. S. 23fl.) obliegenden
standesamtlichen Verpflichtungen thunlichst förderlich zu sein, das nachslehende Ueber-
einkommen getroffen.
81.
Der Bezirk der Gemeinde Saalthal wird vom I. April 1896 ab mit dem
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Standesamtsbezirke Könitz vereinigt. Von
diesem Zeitpunkte ab hat der Standesbeamte von Köniß bez, dessen Stellvertreter
die ihm nach dem Reichsgesetze und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften
obliegenden Funktionen auch bezüglich der Gemeinde Saalthal wahrzunehmen.
8 2.
Die Beurkundung der aus der Gemeinde Saalthal zur Anmeldung kommenden
Geburts-, Eheschließungs. und Sterbefälle erfolgt durch Eintragung in die vom
Standesbeamten für dle Gemeinden des ganzen Standesamtsbezirks Könitz zu
führenden Register (Haupt- und Nebenregister). Besondere Register über die in der
Gemeinde Saalthal vorkommenden Standesamtsfälle werden nicht geführt.
83.
Zu der dem Standesbeamten von Könitz bez. dessen Stellvertreter nach § 7
Abls. 2 des Reichsgesetzes zu gewährenden Entschädigung, sowie zu den sächlichen
Kosten hat die Gemeinde Saalthal nach Verhältniß der Seelenzahl (§ 9 des Reichs,
gesetzes) beizutragen.
§ 4.
Die Aussichtsbefugnisse, sowie die übrigen Funktionen der unteren Verwaltungs-
behörde (& 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1 u. 2, 55 14, 27, 60, 66 Abs. 2
des Reichsgesetzes) werden von dem Fürstlich Schwarzburgischen Amtsgerichte Leuten-
berg, welchem der Standesamtsbezirk Könitz unterstellt ist, auch in Ansehung der
Standesamtsakte aus der Gemeinde Saalthal wahrgenommen. Insoweit dabei die
im Falle eines Berichtigungsversahrens vorzunehmenden Erhebungen, sowie der Erlaß
einer etwa nöthigen Ausforderung in öffentlichen Blältern ( 66 Abs. 2 des Reichs-