Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 35 
gesetzes) in Frage kommen, werden diese Verhandlungen durch das Herzoglich Säch- 
sische Landrathsamt Roda geführt, wogegen die Anordnung der Berichtigung selbst 
durch das aussichtführende Amtsgerichl Leutenberg ersolgt. Auch im Uebrigen wird 
das Fürstliche Amtsgericht Leutenberg bei Aussibung seiner Aufsichtöbefugnisse in den 
standesamtlichen Angelegenheiten der Gemeinde Saalthal, sofern dieselben nicht ledig- 
lich sormaler Natur sind und zu ihrer Erledigung der Mitwirkung der Verwaltungs- 
oder Gerichtsbehörden bedürsen, die Vermiktelung der Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Behörden in Anspruch nehmen. 
Der Standesbeamte von Könitz ist verpflichtet, über die die Gemeinde Saalthal 
betreffenden Einträge in die Standesamteregister für die Zwecke der Statistik und 
des Heeresdienstes nach den bestehenden Vorschriften besondere Auszüge anzufertigen 
und dem Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Landrathsamte in Roda mitzutheilen, 
beziehungsweise Fehlanzeige zu erstatten. 
86. 
Die Ertheilung von Diapensationen von Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 (55 28. 33 Nr. 5, 35, 40, 50) verbleibt in Ansehung der Ge- 
meinde Saalthal den Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Behörden, nach Maßgabe 
der diesfallsigen landesrechtlichn Vorschriften. 
87. 
Jeder der vertragschließenden Regierungen bleibt der Rücktritt von dem gegen- 
wärkigen Uebereinkommen nach vorgängiger einhalbjähriger Aufkündigung vorbehalten. 
In diesem Falle werden der Herzoglich Sachsen-Alkenburgischen Regierung auf 
deren Verlangen beglaubigte Auszüge aus den Standesregistem von Köniß, soweit 
es sich um die während der Verbindung mit Köniß eingetragenen Beurkundungen 
aus der Gemeinde Saalthal handelt, zur Verfügung gestellt. Die Kosten dieser 
Auszüge werden von der Herzoglich Sachsen.Altenburgischen Regierung getragen. 
88. 
Das gegenwärtige Uebereinkommen soll nach erfolgter Vollziehung zur landes- 
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